L-Bank fragt bei Corona-Soforthilfe aus 2020 nach

//L-Bank fragt bei Corona-Soforthilfe aus 2020 nach

L-Bank fragt bei Corona-Soforthilfe aus 2020 nach

Mitte Oktober 2021 begann die L-Bank Baden-Württemberg Schreiben an die Empfänger der Corona Soforthilfe aus dem Jahr 2020 zu verschicken.

Zu Beginn der Corona-Krise wollten Wirtschaftsminister Altmeier und Finanzminister Scholz mit „Wumms“ aus der Krise.

„Wir lassen die Menschen nicht allein und helfen.“

Und tatsächlich geschah etwas in Deutschland noch nie erlebtes. Schnell und unbürokratisch kamen Gelder bei den kleinen und kleinsten Betrieben und Unternehmen an. Per Internet zu beantragen und innerhalb meist 48 Stunden auf dem Konto.
Ich sage heute noch „unglaublich“.

Voraussetzung war lt. Presseberichten: Man musste nur nachweisen, dass „voraussichtlich“ die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken. Eigene Mittel oder Vermögen musste nicht eingebracht werden, so die Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums vom 29.03.2020. Eine bundeseinheitliche Regelung war gefunden.

Und jetzt: die L-Bank prüft den Antrag in der Weise, dass nach Antragstellung tatsächlich eine Liquiditätslücke entstanden sein muss.

Die Unternehmen, die zuerst einmal eigene Mittel genutzt haben, und dann zum Schluss doch noch einen Antrag stellten, und in der Folge dann wieder Einnahmen erzielten (Beispiel Gastronomie nach der Öffnung Ende Mai 2020) gehen jetzt leer aus, bzw. müssen Ihre Hilfsgelder zurück bezahlen.

Belohnt werden die, die nichts taten und nur auf die Hilfen des Staates warteten.

Die UnternehmerInnen,
die durch eigene Aktivitäten, Online-Shops, Außer-Haus Verkauf, Marketingaktivitäten usw. gerade soviel Umsatz machten, dass Sie eine Mini-schwarze Null erzielten,
die die Corona-Sofort-Hilfe nutzten, um die Berufsgenossenschaft oder das Finanzamt zu bezahlen, die werden bestrafft.
Die, die versucht haben den Staat zu entlasten, und es erstmal selbst versuchten und die ersten Lücken mit Eigenmittel deckten, die sind jetzt die Verlierer.

Einen Betrag von 1.080 Euro als Unternehmerlohn anzuerkennen ist darüber hinaus weltfremd, denn hierin enthalten ist der Krankenversicherungsbeitrag, die Altersversorgung und die Steuerzahlung sowie der Lebensunterhalt. Sollte einer der Entscheider, kleinere Kinder haben, soll er mal mitteilen, wie man davon noch Schuhe kauft, wenn Kinder wachsen.

Und zu guter Letzt, die Abgabefrist. Das ist der 19.Dezember 2021, wer bis dahin nichts abgibt, zahlt zurück.

Wir gehen jetzt mal positiv davon aus, dass die Mitarbeiter der L-Bank über Weihnachten und Neujahr keinen Urlaub haben, und deshalb die Frist so gesetzt haben. Wer eine Ahnung von Betrieben hat, weiß, dass das Weihnachtsgeschäft in vielen Branchen sehr wichtig ist und dann noch eine körperliche Inventur gemacht werden muss. Der Zeitpunkt ist nicht sonderlich ideal und, sollten die Mitarbeiter der L-Bank ab dem 20.12 nicht daran arbeiten, auch sinnlos. Ende Januar 2022 hätte es genauso getan.

Hier geht’s zur Seite der L-Bank mit den häufig gestellten Fragen zum Rückmeldeverfahren: https://www.l-bank.de/corso/faq-rueckmeldeverfahren.html

 

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

 

2023-10-19T12:44:39+02:00 30. November 2021|Corona|