Am 1. November 2020 wurde die Corona-Verordnung erneut geändert:
Diese Änderungen gelten vom 2. November bis zum 30. November 2020.
Einrichtungen, die schließen müssen, sind, unter anderem:
- Messen
- Vergnügungsstätten
- öffentliche und private Sportanlagen
- Gastgewerbe
- Kunst- und Kultureinrichtungen
- Schwimmbäder
- Freizeitparks
Im Einzelhandel muss sichergestellt werden, dass zeitgleich nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter anwesend ist.
Wenn die gesamte Verkaufsfläche kleiner als 10 Quadratmeter ist, darf nur 1 Kunde anwesend sein.
Hier finden Sie eine genaue Übersicht der Einrichtungen, die schließen müssen, sowie weitere Informationen und Erläuterungen:
Alle Angaben sind ohne Gewähr.