Handwerker und Dienstleister aufgepasst! Haustürgeschäfte… Widerrufsrecht!

//Handwerker und Dienstleister aufgepasst! Haustürgeschäfte… Widerrufsrecht!

Handwerker und Dienstleister aufgepasst! Haustürgeschäfte… Widerrufsrecht!

Es passiert…….

….. stellen Sie sich vor, Sie sind beim Kunden daheim und der fragt beim Rausgehen: „Könnten Sie mir das noch erledigen?“ Sie sagen zu, kein Problem! Gesagt, getan und dann Rechnung gestellt. Und jetzt kommts: der Kunde zahlt nicht, mit der Begründung: „Sie haben mir nicht gesagt, dass ich widerrufen kann.“

Und er kommt damit durch! 😉

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17. Mai 2023 folgendes entscheiden: Wenn ein Unternehmen es vergisst, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, trägt er als Dienstleister im Falle eines Widerrufs das Risiko. Dabei spielte es in jenem Fall keine Rolle, dass die Dienstleistung bereits erbracht und schon eine Rechnung ausgestellt war.  Der Kunde musste also für diese Dienstleistung nichts bezahlen, wenn er den Vertrag widerruft. Der Grund dafür ist: das Unternehmen hat es versäumt hat, den Kunden auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. In einem solchen Fall hat das Unternehmen weder Anspruch auf Zahlung noch auf Ersatzleistung, heißt es in dem Urteil. (Az: C-97/22). Hintergrund sind die EU-Regeln für sogenannte Haustürgeschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume des beauftragten Unternehmens abgeschlossen werden. Verbraucher haben eine 14-tägige Widerrufsfrist. Der EuGH stärkt damit die Verbraucherrechte ganz entscheidend. Die Regelungen für Haustürgeschäfte gelten auch für den sogenannten Fernabsatz, also etwa telefonisch oder per Mail abgewickelte Aufträge (Fernabsatzrecht).

Im dem betreffenden Fall hatte ein Hauseigentümer einen Handwerksbetrieb außerhalb dessen Geschäftsräume mündlich damit beauftragt, die Elektroinstallation zu erneuern. Als dann die Rechnung kam, bezahlte der Eigentümer nicht. Stattdessen widerrief er den Vertrag mit der Begründung, dass der Handwerksbetrieb ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert habe.

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273787&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Was heißt das für die Praxis?

Das Ganze gilt nur bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson und nur dann, wenn der Auftrag z.B. in der Privatwohnung des Kunden erteilt wird (außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens).

Unternehmen müssen künftig darauf achten, ihre Kunden genau zu belehren. Bei persönlich abgesprochenen Aufträgen müssen Sie den Kunden auf sein Widerrufsrecht hinweisen, erst dann beginnt die 14-tägige Frist.

Das heißt, es erfolgt im Anschluss immer eine schriftliche Auftragsbestätigung mit Hinweis auf Widerrufsrecht des Unternehmens an den Kunden.

Blöd nur, wenn der Kunde sofort eine Reparatur wünscht, weil z.B. der Wasserhahn tropft oder das Dach undicht ist.

Hier muss Sie der Kunde ausdrücklich auffordern dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten vornehmen zu lassen. Wir empfehlen hier ebenfalls eine schriftliche Bestätigung an den Kunden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

2023-05-22T14:29:27+02:00 22. Mai 2023|Allgemein|