Neue Vorschriften bzgl. Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2017

//Neue Vorschriften bzgl. Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2017

Neue Vorschriften bzgl. Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2017

Seit dem 01.01.2017 gelten neue Bestimmungen für elektronische Kassensysteme

 

Die Registrierkassenpflicht betrifft alle Betriebe, die ein elektronisches Kassensystem nutzen. Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 17.500 € sind in Deutschland von der Registrierkassenpflicht befreit.

Allgemeine Voraussetzungen für registrierkassenpflichtige Betriebe

Die Kasse muss einen Z-Bon erstellen können. Die Gesamtsumme aus dem Bon darf in das Kassenbuch übernommen werden. Der Z-Bon muss folgende Angaben beinhalten, die auch im Kassensystem abgespeichert werden müssen:

  • Geschäft / Unternehmen, für den die Kasse abgerechnet (Bon erstellt) wurde.
  • Datum und Uhrzeit der Erstellung.
  • Die Bruttoeinnahmen des Tages (getrennt nach Umsatzsteuer-Sätzen).
  • Die vom System automatisch vergebene Z-Bon-Nummer.
  • Auflistung von vorgenommenen Stornierungen.
  • Bestätigung, dass der Tagesspeicher auf Null gesetzt wurde.

Folgende Angaben müssen ebenfalls im Kassensystem hinterlegt sein:

  • Zusammenstellungen von Stornierungen, Retouren und Kassenentnahmen.
  • Darstellungen der einzelnen Positionen und Art der Zahlung (Bar-, Scheck- oder Kreditkartenzahlung).
  • Bedienungs- und Programmieranleitungen.
  • Programmeinrichtungen und – änderungen.

Manipulationen der gespeicherten Daten sowie nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen sein.

 

Neue Vorschriften seit dem 01.01.2017

Einzelne Kassenbewegungen müssen von Registrier-oder Computerkassen

  • elektronisch erfasst werden.
  • im Original, lesbar, unveränderbar und maschinell auswertbar abgespeichert werden.
  • für 10 Jahre digital archiviert werden (in der Kasse selbst oder auf externen Speichern, hierbei unbedingt ein Backup/Kopie der Daten erstellen).
  • Betriebe mit offenen Ladenkassen unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht. Jedoch müssen sie  täglich ein Kassensturzprotokoll mit Zählliste (Art und Anzahl der Münzen und Scheinen) erstellen. Diese müssen unterzeichnet und aufbewahrt werden.

Wenn die derzeit verfügbare Registrierkasse im Betrieb die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss beim Hersteller bzgl. eines Software Updates nachgefragt oder eine neue Registrierkasse angeschafft werden.

 

Neue Vorschriften seit dem 01.01.2020

  • Einführung einer Kassennachschau für alle Kassenarten, um z.B. verdeckte Ermittlungen des Finanzamtes zu ermöglichen.
  • Registrier-oder Computerkassen müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (genaue technische Ausgestaltung aktuell noch unbekannt).

Bis zum 31.12.2022 dürfen Kassen, welche nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden können, eingesetzt werden. Dies gilt nur unter der Bedingung, dass die Kassen gemäß den Anforderungen des BMG-Schreibens vom 26.1.2010 zwischen November 2010 und 31.12.2019 neu angeschafft wurden.

 

Befreiung von der Kassenbuchführung

Weiterhin sind Betriebe, die ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und nicht bilanzierungspflichtig sind, von der Pflicht ein Kassenbuch aufzustellen und zu führen, befreit. Dennoch sollten alle Umsätze lückenlos aufgezeichnet werden.

Quellen :

 

Klicken Sie hier zum Download Checkliste Registrierkasse

 

Verfasser:
Eugenia Gracev

 

Haftungsausschluss/Disclaimer: Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Im Zeitablauf oder durch Gesetzesänderungen können sich aber Änderungen ergeben. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass wir für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.

2019-11-20T13:02:16+01:00 20. Februar 2017|Allgemein|